05.06.2008
Redaktion (allg.)
Angesichts der Explosion des Dieselpreises hat der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) e.V. Rechtsanwältin Brigitte Bech-Schröder um eine Stellungnahme zur Zulässigkeit von Preisanpassungen gebeten.
Die Reiserechtsexpertin aus Königstein gibt folgende Ratschläge:
(1) Der Reiseveranstalter kann – unter bestimmten Bedingungen - vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen in Höhe von bis zu fünf Prozent des Gesamtreisepreises verlangen, wenn die Ursache dafür nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eingetreten ist. Die Preisanpassungen sind aber nur dann zulässig, wenn sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
(2) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Trag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden. Die Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
(3) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als fünf Prozent des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
(4) Dieses, zuletzt genannte Recht, hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber diesem geltend zu machen.