Verkehrsunfall: Busfahrerin durch Pkw-Fahrer verfolgt

Der Pkw-Fahrer stürzte auf regennasser Fahrbahn, als er dem Bus nach einer Kollision nachlief.

Der Sturz des Pkw-Fahrers sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, urteilte das Amtsgericht Bremen.
Der Sturz des Pkw-Fahrers sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, urteilte das Amtsgericht Bremen.
Claus Bünnagel

Als eine Fahrerin ihren Linienbus von der Haltestellte zur Fahrbahn steuerte, kollidierte sie mit dem Pkw-Fahrer, der sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befand. Allerdings bemerkte sie die Kollision nicht und setzte den Beförderungsservice fort. Der Pkw-Fahrer verließ sein Fahrzeug und lief dem Bus hinterher. Dabei stürzte er auf regennasser Fahrbahn und verletzte sich. Er verklagte den Unternehmer und die Busfahrerin auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Allerdings ohne Erfolg, denn das Amtsgericht Bremen wies die Klage zurück (AZ: 9 C 556/14). 

Urteilsbegründung

Zur Begründung meinte das Gericht, dass der Sturz des Fahrers dem allgemeinen „Lebensrisiko“ zuzurechnen sei. Denn der Sturz sei nicht als unmittelbare Folge der Fahrzeugkollision zu werten. Zudem meinte der Richter, dass keine objektive „Fluchtlage“ bestanden habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Busfahrerin zu verfolgen. Stattdessen hätte er die zuständige Polizei informieren können, die den Bus „in Augenschein“ hätte nehmen können sowie die Busfahrerin zum Geschehen zu befragen, so das Gericht in seiner weiteren Urteilsbegründung. Abschließend meinte der Richter, dass keine Gefahr drohte, beim Unterlassen der Verfolgung eine faktische Unmöglichkeit der Anspruchsdurchsetzung zu riskieren.