Unfall im Fernbus: Klage abgewiesen

Verletzter Busfahrgast ist kein Anscheinsbeweis für Fahrfehler des Busfahrers.

Das Amtsgericht München sah kein Fehlverhalten des Busfahrers. (Foto: Pixabay)
Das Amtsgericht München sah kein Fehlverhalten des Busfahrers. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Die Buskundin buchte eine Fernbusfahrt von Dortmund nach Siegen. Auf der Strecke bremste der Busfahrer seinen Bus stark ab, so die Behauptung der Kundin. In ihrer weiteren Schilderung sagte die Klägerin, dass sie aus dem Sitz geworfen worden sei und mit der Schulter gegen den Vordersitz prallte. Am nächsten Tag stellte sie mehrere Prellungen an der Schulter fest. Die Kundin verklagte den Busunternehmer sowie die Haftpflichtgesellschaft auf Schadensersatz. Allerdings klage sie beim Amtsgericht München erfolglos, denn es hatte die Klage abgewiesen (AZ: 124 C 138/5). 

Das Urteil

Der Umstand, dass die Buskundin verletzt worden sei, reiche nicht aus, um von einem Anscheinsbeweis darüber auszugehen, dass der Fahrer seinen Bus ohne erkennbaren Grund abgebremst habe. Die Klägerin trage die Beweislast über den Ablauf des Geschehens sowie die Ursächlichkeit des Unfalls, so das Gericht. Allerdings meinte das Gericht, dass die Klägerin nicht darlegte, worin die Schadensursächlichkeit des Personenschadens gelegen habe. Eine undifferenzierte Behauptung, dass der Busfahrer ohne ersichtlichen Grund den Reisebus abbremste, reiche für eine Verurteilung zum Schadensersatz nicht aus, so das Berliner Amtsgericht in seinem weiteren Tenor. Das Gericht meinte, es sei unklar geblieben, ob der Busfahrer, ohne erkennbaren Grund das Fahrzeug verzögert habe. Zudem sei ungeklärt, wie die konkrete Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Personenunfalls gewesen sei, so der Richter in seiner abschließenden Entscheidungsbegründung.