Rücktritt von Fernbusreisende statthaft

Die Abholung des Kunden fand nicht in der Nähe von dessen Wohnort statt.

Das Urteil des Amtsgerichts München fiel unmissverständlich zugunsten des Kunden aus. (Foto: Pixabay/Qimono)
Das Urteil des Amtsgerichts München fiel unmissverständlich zugunsten des Kunden aus. (Foto: Pixabay/Qimono)
Claus Bünnagel

Ein Ehepaar im Rentenalter kaufte bei einem Fernreisebusunternehmer eine mehrtätige Tour von Deutschland nach Südfrankreich. Reisepreis: 1.394 Euro. Im Prospekt fand sich der Hinweis, dass das Paar in der Nähe seines Wohnorts abgeholt werde. Ca. zwei Wochen vor Reiseantritt erhielt der Kunde, der in Wetzlar wohnte, die Information, dass er an einer Tankstelle in Gießen abgeholt werde. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und forderte eine Lösung vom Reisebusunternehmer ein. Da diese eine solche nicht anbot, verlangte das Paar den gezahlten Reisepreis vollständig zurück. Allerdings erhielt es eine Erstattung von lediglich 10 %. Daraufhin verklagte es den Fernreisebusunternehmer auf Rückzahlung der nicht erstatteten Restsumme. Mit Erfolg, so das Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 262 C 2407/18). 

Das Urteil

Letztlich sei kein Reisevertrag zustande gekommen, da sich die Parteien nicht erfolgreich auf die Abfahrtszeit und -ort verständigen konnten. Das Abholen an einem Ort, der „20 km“ vom Wohnort des Reisekunden entfernt liege, könne nicht als ein Ort in der „Nähe“ bezeichnet werden. Darüber hinaus liege die Abholzeit um „23.45 Uhr“ außerhalb eines „eventuellen Ermessensspielraums“. Dem Fernreisekunden sei es auch nicht zuzumuten gewesen, in Gießen über eine längere Zeit einen Pkw abzustellen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es im Reiseprospekt keinen einzigen Hinweis gegeben habe, dass die Reise über Nacht erfolgen werde. Die Gestaltung der Tour sei aus dem Prospekt nicht deutlich hervorgegangen. Letztlich liege ein Reisemangel vor, wofür der Fernbusunternehmer die Verantwortung trage und den Kunden zur Kündigung berechtigte.