Reisevermittler haftet für falsche Angaben auf Webseite

Ein vollständiger Haftungsausschluss sei mit dem „Grundgedanken“ der gesetzlichen Haftungsregelung unvereinbar.

Das Gericht betonte, dass die Reisevermittlung ein „Geschäftsbesorgungsauftrag“ sei, der vom Reisevermittler einzuhaltende Sorgfaltspflichten abverlange. (Foto: Pixabay)
Das Gericht betonte, dass die Reisevermittlung ein „Geschäftsbesorgungsauftrag“ sei, der vom Reisevermittler einzuhaltende Sorgfaltspflichten abverlange. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Reiseportale spielen bei der Vermittlung von Reisen eine wichtige Rolle – auf deren Angaben sich die Reisekunden verlassen wollen. Im vorliegenden Fall hatte ein Reisevermittler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter dem Titel „Haftungsbeschränkungen“ angegeben, dass die Reiseangaben ausschließlich auf die erhaltenen Informationen der Reiseträger beruhen. Sie seien keine Zusagen des Reisevermittlers gegenüber den Reisekunden. Die Verbraucherzentrale (VZ) verklagte den Reisevermittler, weil sie die AGB-Regelung für unwirksam hielt.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte die Rechtsauffassung der VZ und kippte den entsprechenden Hinweis in den AGB des Reisevermittlers (AZ: 29 U 2137/17). Nach Auffassung des OLG sei die Regelung so auszulegen, dass der Reisekunde keine Ansprüche im Schadensfall aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber dem Vermittler erheben könne. Ein vollständiger Haftungsausschluss sei mit dem „Grundgedanken“ der gesetzlichen Haftungsregelung unvereinbar, so das OLG. Weiter betonte das Gericht, dass die Reisevermittlung ein „Geschäftsbesorgungsauftrag“ sei, der vom Reisevermittler einzuhaltende Sorgfaltspflichten abverlange. Wenn er falsche Angaben auf der Internetseite zu vertreten habe, so müsse er gegenüber dem Reisekunden den daraus resultierenden Schaden erstatten, so das OLG in seiner abschließenden Entscheidungsbegründung.