Der Fall: Die Fluggäste trafen 220 Minuten vor Abflug am Flughafen ein. Trotzdem kamen sie zu spät am Gate an, das beim Eintreffen bereits geschlossen gewesen war.
Der Gepäckaufgabeschalter öffnete um 11 Uhr. Nach Aufgabe ihres Gepäcks um 11.20 Uhr begaben sie sich – so die Fluggäste – zur Sicherheitskontrolle, wo sie dann bis ca. 13 Uhr warten mussten. Statt der üblichen 20 Schalter sei lediglich einer geöffnet gewesen.
Erstattung des vollen Reisepreises verlangt
Die Reisegäste verlangten vom Reiseveranstalter die Erstattung des vollen Reisepreises – vergeblich. Deshalb verklagten sie den Reiseveranstalter beim Amtsgericht München, um mit gerichtlicher Hilfe ihr Geld zurück zu bekommen. Zur Begründung der Klage meinte der Anspruchsteller, dass der Reiseveranstalter „hätte wissen müssen“, dass Personalmangel an der Sicherheitskontrolle herrsche. Dagegen meinte der Reiseveranstalter, dass weder er selbst noch die Fluggesellschaft verantwortlich dafür gewesen seien, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt wurden. Eine verzögerte Sicherheitskontrolle sei dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar. Sie sei, so der Reiseveranstalter weiter, eine „hoheitliche staatliche Aufgabe“, jedoch keine vertragliche Pflicht der Beklagten.
Das Urteil
Am 12. Juli 2023 wies das Gericht die Klage ab (AZ: 158 C 1985/23). Denn die Reisekunden hätten sich im Annahmeverzug befunden, weil sie das Gate erst um 13.05 Uhr anstatt bis 12.50 Uhr erreichten. Zudem müsse sich der Reiseveranstalter ebenso nicht eine etwaige Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle verantwortlich zurechnen lassen. Weiter meinte das Gericht, dass Personen- und Gepäckkontrollen nichts mit der Leistungserbringung des Reiseveranstalters zu tun haben. Dies betreffe auch die Unternehmen, die die Leistungen des Reisvertrags erbringen. Nach § 5 Luftfahrtsicherheitsgesetz handele es sich bei der Sicherheitskontrolle um eine „hoheitliche Aufgabe des Staats“. Zuständig sei die Luftsicherheitsbehörde, für deren etwaige Planungsfehler der Reiseveranstalter nicht erfolgreich in die Pflicht genommen werden könne. Fehler der Behörde seien dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen. Der Reiseveranstalter trage auch keine Hinweispflicht, dass es zu Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle kommen könne. Abschließend meinte der Richter, dass der Klägervortrag „unplausibel“ gewesen sei, da andere Fluggäste – trotz Verzögerungen – noch rechtzeitig das Abfluggate erreichten.
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