Ehepaar steigt in falschen Bus – kein Kostenerstattungsanspruch

Den Busunternehmer treffe „keine Rechtspflicht“, die Reisenden zu hindern, in das falsche Fahrzeug einzusteigen.

Die Kläger hätten keinen Erstattungsanspruch für die Reisekosten von Hamburg nach Hagen, so das Amtsgericht München. (Foto: Pixabay/Gellinger)
Die Kläger hätten keinen Erstattungsanspruch für die Reisekosten von Hamburg nach Hagen, so das Amtsgericht München. (Foto: Pixabay/Gellinger)
Claus Bünnagel

Ein Ehepaar kaufte sich ein Reisebusticket, um von Hamburg nach Hagen zu fahren. Es traf rechtzeitig am ZOB Hamburg ein und stieg in einen Bus. Dem Fahrer zeigten sie ihre Fahrkarten. In Hannover erkundigte sich der Ehemann beim Chauffeur, wann das Fahrzeug in Hagen eintreffen würde. Dabei stellte sich heraus, dass sie in den falschen Reisebus eingestiegen waren, denn er fuhr nach Frankfurt/Main. Der Busfahrer weigerte sich, dass Ehepaar weiter zu befördern und lies es in Hannover zurück. Daraufhin buchten sich die Reisenden ein Bahnticket, um nach Hagen zu fahren. In weiterer Folge verklagten sie den Reisebusunternehmer beim Amtsgericht München, um mit gerichtlicher Hilfe, die gesamten Reisekosten in Höhe von 180 Euro erstattet zu bekommen. Allerdings wies das Gericht die Klage gänzlich ab (AZ: 122 C 7088/15). 

Das Urteil

Zum einen hatten die Reisenden keinen Transportvertrag nach Frankfurt/Main abgeschlossen. Darüber hinaus habe die Reise nach Hagen planmäßig stattgefunden. Deshalb hätten die Kläger keinen Erstattungsanspruch für die Reisekosten von Hamburg nach Hagen, so der weitere Tenor des Gerichts. Eine Streichung der Reise von Seiten des Reisebusunternehmers liege auch nicht vor. Außerdem seien auch die übrigen Kosten für Bahn- und Taxibeförderungen nicht erstattungsfähig. Den Busunternehmer treffe „keine Rechtspflicht“, die Reisenden zu hindern, in den falschen Bus einzusteigen. Schließlich, so das Gericht, treffe den Reisekunden ein signifikantes Mitverschulden, in das falsche Fahrzeug eingestiegen zu sein. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie dem Busfahrer beim Einsteigen in der Hansestadt ihre Fahrkarten zeigten, so die weitere Entscheidungsbegründung des Gerichts.