Ein Arbeitgeber verpflichtete seine Belegschaft schriftlich, ab dem 11. Mai 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht betraf alle Flure und Gemeinschaftsräume sowie beim Betreten des Gebäudes durch das Personal. Allerdings weigerte sich ein Mitarbeiter, dieser Pflicht nachzukommen und legte ein ärztliches Attest vor, was der Arbeitgeber nicht akzeptierte. Er zog vors Arbeitsgericht Siegburg, um feststellen zu lassen, dass er von der Maskenpflicht befreit sei.
Das Urteil
Das Gericht hatte die Klage abgewiesen, denn die Gesundheit und der Schutz vor Infektion mit dem Coronavirus habe Vorrang (AZ: 4 Ga 18/20). Außerdem hatte das Gericht Zweifel an der Korrektheit des vorgelegten Attests geäußert. Der Mitarbeiter habe mit dem eingereichten Schreiben keine konkreten Gründe vorgebracht, warum er von der Maskenpflicht zu entbinden sei, so das Gericht im weiteren Tenor. Demzufolge könne ihm eine Ausnahmegenehmigung nicht zugebilligt werden. Schließlich könne er auch keinen Anspruch geltend machen, von zu Hause aus seinen Bürojob zu managen.
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