Neue EU-Vorschriften zum Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht

Auch für Busunternehmen sind die Änderungen relevant.

Vor allem Busreiseunternehmen müssen die neuen EU-Vorschriften im Verbraucherschutzrecht beachten. (Foto: Pixabay)
Vor allem Busreiseunternehmen müssen die neuen EU-Vorschriften im Verbraucherschutzrecht beachten. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

In Folge von EU-rechtlichen Vorgaben gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Vorschriften im Verbraucherschutzrecht. Für Busunternehmen sind folgende Änderungen relevant:

Änderungen im Verbraucherschutzrecht

Onlinehändler (Betreiber von Webshops und Internetplattformen, über die Waren oder Dienstleistungen verkauft werden) müssen gegenüber Verbrauchern zusätzliche Informationen angeben:

1. Informationspflicht, sofern personalisierte Preise erstellt werden
Wird ein System verwendet, dass automatisch und auf Grundlage von Kundenprofilen personalisierte Preise erstellt, d.h. die Kunden erhalten unterschiedliche Buchungspreise, müssen die Kunden neu darauf hingewiesen werden. Die Information muss klar und verständlich sein und den jeweiligen Kunden vor Abschluss des konkreten Vertrags, d.h. vor der Buchung, zugehen. Denkbar wäre ein Pop-Up-Hinweis oder ein deutlich hervorgehobener Hinweistext (z.B. Fettschrift) bei der Preisangabe. Ein bloßer Hinweis in den AGB reicht nicht.

Die Pflicht gilt nicht für Systeme mit dynamischer Preisanpassung in Echtzeit. Hier ändert sich der Preis aufgrund der aktuellen Nachfrage und nicht aufgrund der Identität der Kunden.

2. Pflicht zur Angabe von Adresse, Telefonnummer und E-Mail
Onlinehändler müssen zwingend folgende Kontaktinformationen des Unternehmens in ihrem Impressum und am Ende der AGB angeben:

  • Adresse
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Bisher mussten E-Mail-Adresse oder Telefon nur angegeben werden, wenn das Unternehmen darüber kontaktiert werden konnte. Nun müssen die Unternehmen zwingend per E-Mail und Telefon für die Kunden erreichbar sein.

3. Pflicht zur Angabe der Faxnummer im Impressum entfällt
Die Faxnummer kann, muss aber nicht mehr im Impressum angegeben werden.

4. Sofern vorhanden: Pflicht zur Information über weitere Onlinekommunikationsmittel
Stellt ein Unternehmen weitere Onlinekommunikationsmittel zur Verfügung und diese gewährleisten, dass Verbraucher ihre Korrespondenz mit dem Unternehmen (inkl. Datum und Uhrzeit) auf einem dauerhaften Datenträger speichern können, dann muss der Onlinehändler über die Möglichkeit zur Nutzung dieser Kommunikationskanäle informieren. Infrage kommen hier u.a. Messengerdienste wie z.B. WhatsApp oder Social-Media-Kanäle wie z.B. Facebook. Die Informationspflicht besteht nur, wenn diese Kommunikationsmittel von Onlinehändler genutzt werden. Es besteht keine Pflicht, diese Kommunikationswege einzurichten.

5. Hohe Bußgelder
Für Verstöße gegen die Informationspflichten werden Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt, bei Auswirkungen in mehrere EU-Staaten sogar bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

1. Kundenbewertungen
Sofern ein Onlineanbieter Kundenbewertungen zugänglich macht, muss einer der folgenden Punkte sichergestellt werden (a. oder b.):

  • a) Die veröffentlichten Bewertungen stammen von Verbrauchern, die die Waren und Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder gekauft haben, z.B. die Reise tatsächlich gebucht und absolviert haben. Beispielsweise können nur solche Bewertungen zugelassen werden, die auf Echtheit geprüft wurden
  • b) Das Unternehmen stellt (durch einen Hinweis) klar, dass nicht sichergestellt ist, dass die Rezensionen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern der Waren oder Dienstleistungen stammen

2. Informationspflicht bei Verwendung von Rankings
Werden Suchergebnisse nach Rankings dargestellt, d.h. bestimmte Waren oder Dienstleistungen hervorgehoben, müssen Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt werden. Bei Reiseangeboten trifft das z.B. zu, wenn bestimmte Reisen zuerst angezeigt werden.

Die Verbraucher müssen erfahren, welche Hauptparameter das Ranking festlegen und in welchem Verhältnis die Parameter zueinander gewichtet werden. Inhalt der Information:

  • Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Parameter für die Festlegung des Rankings und deren Gewichtung. Die Funktion des Rankingsystems oder Algorithmen müssen nicht offengelegt werden
  • Wesentliche Kriterien, wie die den Verbrauchern angezeigten Suchergebnisse gefiltert, geordnet und ausgewählt werden

Zu beachten ist, dass die Informationen:

  • immer aktuell sind
  • bei den angezeigten Suchergebnissen leicht und direkt zugänglich sind (z.B. über Link)
  • kurz und leicht verständlich geschrieben sind

Weitere Informationen: