Die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG hatte seine Linienbusse und Stadtbahnen mit Videokameras ausgerüstet, um Beweise für Vandalismusschäden zu sichern und die Strafverfolgung aufgrund von Sachbeschädigungen zu erleichtern. Etwas dagegen hatte der Datenschutzbeauftragte des Bundeslands Niedersachsen, der dem Verkehrsbetrieb eine Verfügung aufgab, die er auf § 38 Absatz 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stützte, die Videoüberwachung in Bussen und Stadtbahnen einzustellen. Gegen diese Verfügung klagte der Verkehrsbetrieb beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover.
Das Urteil
Zur Begründung meinte das VG, dass das BDSG nicht anwendbar sei. Der Fall ging in die nächste Runde zum niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). Im Ergebnis bestätigte das OVG die Entscheidung der Erstinstanz, argumentierte jedoch, dass das BDSG anwendbar gewesen sei (AZ: 11 LC 59/16). Weiter war das OVG der Ansicht, dass die Überwachung mittels Videokameras in Busse und Stadtbahnen berechtigte Interessen des Verkehrsbetriebs zugrunde liegen. Straftaten sollen verhindert sowie verfolgt werden, so das OVG. Am Ende gehe es um eine Interessenabwägung, die in diesem Fall zugunsten des Klägers ausfalle.
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