Ein Ehepaar, das nach Südtirol reiste, brach die Reise vorzeitig ab. Es fuhr daraufhin wieder nach Hause. Vor der Reise – eine Langlauftour mit mehreren Hotels in den Dolomiten – schloss das Paar eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Anschluss stand ein einwöchiger Hotelaufenthalt auf dem Reiseplan. Der Mann, der sich bei einer Langlauftour am Rücken verletzte, brach die Reise ab. Er verlangte vom Reiseversicherer die Erstattung anteiliger Reisekosten über 1.685 Euro. Er sagte, sein Hausarzt habe ihm – wegen der Covid-19-bedingten Reisewarnung des Auswärtigen Amts – davon abgeraten, einen Arzt am Urlaubsort aufzusuchen. Allerdings weigerte sich der Versicherer zu zahlen. Der Fall landete beim Amtsgericht München, da der Versicherte klagte.
Das Urteil
Am 29. Oktober 2020 wies das Gericht die Klage ab (AZ: 174 C6051/20). Das Gericht bezweifelte nicht die Schilderungen des Reisenden, dass dieser während des Langlaufs gestürzt sei und gegen die Schmerzen Medikamente genommen habe. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine „schwere Erkrankung“ handelte, die es unmöglich gemacht habe, die erste Reise zu beenden und die zweite erst gar nicht anzutreten. Die vom Reisenden vorgelegte Arztbescheinigung, die die „Unzumutbarkeit“ der Reisefortsetzung impliziere, basiere auf der Einschätzung aufgrund einer telefonischen Erörterung zwischen Arzt und Reisendem. Eine faktische Untersuchung habe der Reisende nicht durchführen lassen. Deshalb habe die ärztliche Diagnose „starke Prellung und/oder Fraktur“ allenfalls eine begrenzte Aussagekraft, ob eine Reisefortsetzung zumutbar gewesen wäre. Im Ergebnis könne sich der Reiseversicherer zu Recht auf eine Obliegenheitsverletzung des Reisenden berufen. Der Kläger hätte in Südtirol ein Krankenhaus oder einen Arzt aufsuchen können, was er grobfahrlässig unterlassen habe, so das Gericht in seiner weiteren Urteilsbegründung.
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