HDN/HDNA: Coronaschutzmaßnahmen im ÖPNV

Der Versicherer beantwortet Fragen von Verkehrsunternehmen zum Tragen von Masken durch das Fahrpersonal.

Muss ein Fahrer eine Schutzmaske während der Arbeit tragen? Und wie kann sich die rechtliche Situation dadurch verändern? (Foto: Pixabay/Fernando Zhiminaicela)
Muss ein Fahrer eine Schutzmaske während der Arbeit tragen? Und wie kann sich die rechtliche Situation dadurch verändern? (Foto: Pixabay/Fernando Zhiminaicela)
Claus Bünnagel

Mit der partiellen Wiederaufnahme des Schulbetriebs und der Öffnung von Geschäften steigt auch der Beförderungsbedarf der Bevölkerung. Folglich fahren die Verkehrsunternehmen ihr Angebot wieder hoch. Die Versicherer HDN und HDNA haben aufgrund der zu beachtenden Verhaltensregeln zum Schutz des Fahrpersonals mehrere Anfragen erreicht, inwiefern sich hieraus Auswirkungen auf den Versicherungsschutz ergeben. 

Tragen von Masken durch das Fahrpersonal 

Als Schutzmaßnahme kommt das Tragen von Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckung) durch das Fahrpersonal in Betracht. Die Bundesländer sowie einzelne Aufgabenträger machen diesbezüglich unterschiedliche Vorgaben. Teilweise besteht, unabhängig von einem womöglich vorhandenen Plexiglasschutz, für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Tragen von Schutzmasken durch das Fahrpersonal um eine anzeigepflichtige oder unerhebliche Gefahrerhöhung (z.B. aufgrund einer geringeren Sauerstoffzirkulation oder des Beschlagens einer Brille) handelt, können HDN und HDNA bestätigen, dass sowohl das verpflichtende als auch das freiwillige Tragen von Schutzmasken in der aktuellen Situation keine Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz hat. 

Vereinbarkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung mit § 23 Abs. 4 StVO 

Die Verkehrsunternehmen mussten sich darüber hinaus damit auseinandersetzen, inwiefern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 23 Abs. 4 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, als kritisch anzusehen ist. Das Bundesverkehrsministerium hat hierzu nach einer Anfrage des VDV ausgeführt, dass die Vorschrift die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten solle. Sie verbiete zur Feststellbarkeit der Identität daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdecke zwar Nasen- und Mundpartie, lasse aber die Augen noch erkennen. Dies dürfe in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Insbesondere in Verbindung mit im Busgewerbe vorliegenden Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen werde der Nachweis der Identität gewährleistet. Beim derzeitigen Tragen eines Mund- und Nasenschutzes von Busfahrern bezweckten diese keine Verhinderung einer Identitätsfeststellung, sondern den Schutz der eigenen Gesundheit und der der Fahrgäste. 

Gleichwohl bedürfe es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalls. So könne bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolge, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO angenommen werden. 

Neben dem unverändert fortbestehenden HDN/HDNA-Versicherungsschutz ist auch dies ein wichtiges Signal für die Verkehrsunternehmen, um einerseits den Verkehr unter den einschränkenden Bedingungen durchführen, andererseits aber auch Fahrpersonal und Fahrgäste soweit wie möglich schützen zu können.