Urteil: Rechtsabbieger haben freie Wahl in puncto Fahrspur

Wer rechts in eine zweispurige Straße abbiegt, darf sowohl die rechte wie die linke Fahrspur auswählen – Linksabbieger müssen das Vorfahrtsrecht in jedem Fall beachten, urteilte das Amtsgericht Brandenburg.

Linksabbieger aufgepasst – das Vorfahrtsrecht beim Rechtsabbiegen in eine zweispurige Straße bezieht sich laut Urteil des Amtgerichts Brandenburg auf beide Fahrspuren. Linksabbieger dürfen demnach nicht darauf vertrauen, dass Rechtsabbieger nur in den rechten Fahrstreifen abbiegen. (Foto: pixabay)
Linksabbieger aufgepasst – das Vorfahrtsrecht beim Rechtsabbiegen in eine zweispurige Straße bezieht sich laut Urteil des Amtgerichts Brandenburg auf beide Fahrspuren. Linksabbieger dürfen demnach nicht darauf vertrauen, dass Rechtsabbieger nur in den rechten Fahrstreifen abbiegen. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit seinem Urteil zum Vorfahrtsrecht beim Rechtsabbiegen in eine zweispurige Straße klare Fakten geschaffen –  es entschied am 27. Mai 2022 - 31 C 290/20, dass ein Rechtsabbieger der in eine zweispurige Straße einbiegen will, auswählen darf, ob er in die rechte oder linke Fahrspur einfahren will. Ein Linksabbieger muss das Vorfahrtsrecht in jedem Fall beachten.

Der verhandelte Sachverhalt

An einer ampelgesteuerten Kreuzung in Brandenburg an der Havel kam es im November 2019 zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Kleinbus, der nach rechts in eine zweispurige Straße einfahren wollte. Da der vor ihm fahrende Rechtsabbieger auf den rechten Fahrstreifen abbog, entschied sich der Fahrer des Kleinbusses für den linken und kollidierte dabei mit einem linksabbiegenden Pkw, der ebenfalls in die linke Fahrspur eingeschwenkt war. Der Halter des Kleinbusses verklagte den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz und bekam Recht.

Linksabbieger hat die Vorfahrt verletzt

Das Amtsgericht Brandenburg urteilte zu Gunsten des klagenden Kleinbushalters, dem ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Der beklagte Pkw-Fahrer habe die Vorfahrt verletzt, als er entgegen § 9 Abs. 4 StVO den bevorrechtigten, rechtsabbiegenden Kleinbus nicht durchfahren ließ. Wer nach links abbiegen will, müsse entgegenkommende Fahrzeuge, die nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, so habe der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich auch ein Wahlrecht, welchen Fahrstreifen er dort befahren will, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.  Darauf müsse sich ein Linkabbieger in jedem Fall einstellen.