Mit einem Gesichtsschleier (Nqab) darf man nicht hinters Steuer, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und versagten einer Muslimin damit die Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren.
Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie und steht damit in deutlichem Widerspruch zu Paragraf 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung. Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Das rheinland-pfälzische Verwaltungsgericht befand, dass der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse B einen Niqab zu tragen, keinen Anspruch auf die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot eröffne.
Nach Ansicht der Richter führe das Verhüllungsverbot nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Auch dem Argument einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung folgte das Gericht nicht. Der Befreiung vom Verhüllungsverbot stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen.
Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße.
Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 Grundgesetz verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2023 mit dem Aktenzeichen 3 K 26/23.NW kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
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