Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e festgestellt, dass ein Unfallgeschädigter mithaften muss, wenn ein Unfall vermeidbar gewesen wäre, hätte er die Richtgeschwindigkeit eingehalten und nicht deutlich überschritten.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Autobahn kam es im August 2019 im Zusammenhang mit meinem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, den der spurwechselnde Autofahrer unstrittig maßgeblich verursacht hatte. Strittig hingegen war, ob dem Unfallgeschädigten eine Mithaftung anzulasten sei, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls 70 km/h schneller unterwegs war als die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Laut hinzugezogenem Sachverständigen wäre der Unfall vermeidbar gewesen, hätte der Unfallgeschädigte die Richtgeschwindigkeit eingehalten.
Das Landgericht München I hatte zunächst entschieden, dass der beklagte Spurwechsler allein für die Unfallfolgen haften müsse. Ihm sei ein grobes Verschulden anzulasten, sodass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktrete. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Autofahrer Berufung ein.
Mithaftung des Klägers wegen deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Das Oberlandesgericht München sah die Haftungsfrage anders und entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem unfallgeschädigten Kläger sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Zwar treffe den Spurwechsler bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO im Regelfall die Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktrete. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei jedoch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 70 km/h betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen.
Dies und die Tatsache, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, begründe die Mithaftung. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könnten und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzten.
Auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Schuldvorwurf begründe, bedeute dies nicht die rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht, so das Gericht.
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