Fahrverbot für Spurwechsel vor roter Ampel

Wer nach dem Überqueren der Haltelinie der Linksabbiegerspur an einer Ampel bei Rot auf eine der Geradeausspuren wechselt und die Kreuzung dann geradeaus verlässt, begeht einen Rotlichtverstoß – das Oberlandesgericht Brandenburg hat ein Urteil des Amtsgerichtes Cottbus bestätigt und den Widerspruch einer Autofahrerin abgewiesen.

Wer sich über die Linksabbiegerspur an Ampel¬kreuzungen vormogelt, kann mit Bußgeld und Fahrverbot bestraft werden. (Foto: pixabay)
Wer sich über die Linksabbiegerspur an Ampel¬kreuzungen vormogelt, kann mit Bußgeld und Fahrverbot bestraft werden. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Links einfädeln und doch geradeaus fahren: Wer so lange Schlangen auf der Geradeausspur umgehen will, um schneller über Ampel­kreuzungen zu kommen, handelt verkehrs­widrig und muss bei Rotlicht­verstoß mit Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen.

Wie die Onlineplattform anwaltsregister.de meldet hat das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. April diesen Jahres (Az. 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21) den Widerspruch einer Autofahrerin abgewiesen, die aufgrund dieses Tatbestandes vom Amtsgericht Cottbus mit Bußgeld und Fahrverbot belegt worden war.

Die Frau hatte innerorts eine Links­abbieger­spur befahren, für die die Ampel Rot zeigte. Nach kurzem Halt entschloss sie sich, doch geradeaus zu fahren. Obwohl die Ampel für die Geradeausspur auf Grün stand, wurde der Auto­fahrerin ein Rotlicht­verstoß zur Last gelegt. Dieser lag laut Gericht vor, da die Fahrzeug­führerin über die Haltelinie der Links­abbieger­spur in die Kreuzung eingefahren war.

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs.2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1997 – 4StR 647/96 zit. nach Juris).