Busunternehmer haftete für die Kollision nicht allein

Denn der betroffene Pkw parkte in einer Entfernung weniger als 15 m von der Haltestelle entfernt.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken korrigierte das vorherige Urteil des Amtsgerichts. (Foto: Pixabay)
Das Landgericht (LG) Saarbrücken korrigierte das vorherige Urteil des Amtsgerichts. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Zwei Linienbusse standen an einer Bushaltestelle, damit die Fahrgäste ein- und aussteigen konnten. Das hintere Fahrzeug setzte seine Fahrt zuerst fort und wollte die Haltestelle verlassen. Dabei kollidierte es mit einem Pkw, der auf einem Seitenstreifen parkte. Der Halter verklagte das Verkehrsunternehmen und seinen Fahrer auf Schadensersatz beim Amtsgericht Saarbrücken. Dieses verurteilte die beklagten Parteien zu vollem Schadensersatz, denn dem Kläger treffe kein Mitverschulden am Verkehrsunfall. Mit dem Urteil gaben sich die beklagten Parteien nicht einverstanden und zogen vors Landgericht (LG) Saarbrücken. Dies mit dem Erfolg, dass dem Kläger eine Mitschuld in Höhe von 25 % auferlegt wurde, so das Urteil des LG (AZ: 13 S 92/20). 

Das Urteil

Der Kläger habe gegen das in § 41 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem Zeichen 224 – ein gesetzliches Parkverbot – verstoßen. Dieses sehe vor, dass vor und hinter einer Busstelle und innerhalb einer Entfernung von 15 m kein Pkw parken dürfe. Die vorstehende Vorschrift beziehe auch den Seitenstreifen ein, so das LG. Ziel der Regelung sei es, den Fahrgästen zu ermöglichen, in den Linienbus ungehindert ein- und aussteigen zu können. Außerdem müssten die Haltebuchten frei bleiben, da beispielsweise Gelenkbusse größere Überhänge hätten, die beim Befahren und beim Verlassen der Haltestellte über die Bürgersteigkante hinausragen könnten, so das LG. Außerdem komme es vor, dass ein Linienbus die Haltestelle „schrägwinklig“ verlassen müsse, weil vor ihm, wie im vorliegenden Fall geschehen, ein anderer Bus gestanden habe, so das LG.