Busfahrer konnte nicht beweisen, dass er blinkte

Das Verkehrsunternehmen haftete nach dem Haltestellenunfall.

Der Busfahrer trage die Beweislast dafür, die Bushaltestelle mit eingeschaltetem Blinker verlassen zu haben, urteilte das OLG. (Grafik: Pixabay)
Der Busfahrer trage die Beweislast dafür, die Bushaltestelle mit eingeschaltetem Blinker verlassen zu haben, urteilte das OLG. (Grafik: Pixabay)
Claus Bünnagel

Wenn der Busfahrer nicht beweisen kann, dass er beim Verlassen der Bushaltestellte den Blinker setzte, tappt der Busunternehmer in die Schadensersatzfalle. Der Busfahrer verließ mit seinem Omnibus die Bushaltestellte. Nachdem er angefahren war, kollidierte er mit einem herannahenden Kraftfahrzeug. Die Parteien stritten über die Folgen des Verkehrsunfalls. Immerhin entstand ein Sachschaden von mehr als 10.000 Euro. 

Haftungsquote von 75 %

Der Fall landete letztlich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle, das am 10. November 2021 entschied, dass der Busunternehmer eine Haftungsquote von 75 % zu stemmen habe (AZ: 14 U 96/21). Zunächst einmal meinte das OLG, dass § 20 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (STVO) den Vorrang des fließenden Verkehrs an einer Bushaltestellte einschränke. Allerdings müsse der Busfahrer, so das OLG, den Busblinker rechtzeitig betätigen. Zudem müsse er sich vergewissern, dass der fließende Straßenverkehr „nicht stark bremsen“ müsse. Der Busfahrer trage die Beweislast dafür, die Bushaltestelle mit eingeschaltetem Blinker verlassen zu haben, so das OLG. Dies sei ihm aber nicht gelungen, ergänzte das Gericht. Es meinte, dass nach § 20 Absatz 1 STVO zwar bestimme, dass der fließende Verkehr nur mit mäßigem Tempo oder im Einzelfall sogar nur mit Schritttempo an einer Bushaltestellte vorbeifahren dürfe. Mit Bezug auf den eingeschalteten Gutachter stehe fest, dass der Fahrzeugführer des Unfallgegners nur mit 30 km/h an der Bushaltestellt vorbeigefahren sei. Die Betriebsgefahr des Unfallgegners führte im Ergebnis aber zu einer Haftungsquote von 25 %. 

Anmerkungen

  1. Dieses aktuelle Urteil ist auch insofern bedeutend für die Omnibusbranche, weil das Berliner Kammergericht in zwei früheren Fällen entschieden hatte, dass nicht der Busfahrer, sondern der Unfallgegner beweisen müsse, dass der Busfahrer beim Verlassen der Bushaltestelle nicht geblinkt habe. 
  2. Das OLG hat die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, weil es zu diesem Fall keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Busplaner bleibt am Fall dran und berichtet über die weitere Entwicklung dieses Rechtsstreits, sobald eine BGH-Entscheidung vorliegt.