Nicht immer hat der Hintermann automatisch die Schuld, wenn es zu einem Auffahrunfall kommt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2022 mit dem Az.: 10 U 7411/21 zeigt.
Beim verhandelten Fall war dem Unfall ein Überholmanöver innerorts vorausgegangen. Der Fahrer des überholenden Pkw scherte wenige Meter vor dem Überholten wieder auf die rechte Spur, musste aber nach kurzer Geradeausfahrt wegen einer auf Gelb springenden Ampel stark abbremsen. Der Fahrer des gerade überholten Fahrzeugs konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf den Vordermann auf.
Nachfolgend forderten beide Parteien Schadenersatz voneinander. Der zu geringe Sicherheitsabstand des Hintermanns sei ursächlich für den Unfall gewesen, argumentierte die eine Versicherung. Der Unfall stehe im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Vordermanns, befand die andere Versicherung.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Auffahrunfall als direkte Folge des vorhergehenden Überholvorgangs und dem zu knappen Einscheren danach zu betrachten sei – dies habe ursächlich dazu geführt, dass der Hintermann keine Chance mehr gehabt habe, den notwendigen Sicherheitsabstand aufzubauen.
Der überholende Pkw-Fahrer hätte nach Ansicht des OLG München sicherstellen müssen, bei dem Manöver keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Doch gegen diese gesteigerte Sorgfaltspflicht habe er offenbar verstoßen und dadurch den Unfall allein verschuldet.
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