Kann ein Busfahrer oder eine Busfahrerin eine Wartepflicht haben?
Wer ist beim Anfahren eines Busses nicht auch schon mal ins Straucheln geraten oder sogar gestürzt? Grund genug für die Rechtsfrage, wann ein Busfahrer oder eine Busfahrerin eigentlich losfahren darf? Erst, wenn alle Fahrgäste sitzen oder einen festen Halt haben?
Beim Anfahren eines Busses kann es schnell passieren, dass ein Fahrgast stürzt und sich verletzt. Dies gilt umso mehr dann, wenn sich der Fahrgast nicht richtig festhält. Muss ein Busfahrer oder eine Busfahrerin daher mit dem Losfahren warten, bis sich alle Fahrgäste einen sicheren Platz bzw. einen sicheren Halt verschafft haben?
Keine Verpflichtung für sicheren Platz
Ein Busfahrer oder eine Busfahrerin ist nicht verpflichtet vor dem Anfahren darauf zu achten, ob alle Fahrgäste einen sicheren Platz oder Halt haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.1971, Az. VI ZR 69/70). Es besteht auch keine Verpflichtung dahingehend, einen Fahrgast zu einem sicheren Platz zu geleiten.
Straßenverkehr hat Vorrang
Ein Busfahrer oder eine Busfahrerin darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Fahrgäste von sich aus einen sicheren Halt suchen (vgl. Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.08.2006, Az. 5 O 1439/06). Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Fahrzeugführende vorrangig den Straßenverkehr zu beobachten hat.
Kann ein Busfahrer eine Wartepflicht haben?
In bestimmten Ausnahmefällen besteht jedoch eine Wartepflicht. Dies gilt etwa dann, wenn der Fahrgast erkennbar schwer behindert ist und deswegen erkennbar die Gefahr eines Sturzes besteht (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 484/11).
Alter der Fahrgäste spielt keine Rolle
Das hohe Alter eines Fahrgastes spielt grundsätzlich aber keine Rolle. Ein Busfahrer darf vielmehr davon ausgehen, dass sich ein älterer Fahrgast innerhalb von 5-8 Sekunden einen sicheren Platz verschafft hat (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2012, Az. 22 U 251/11).
Wartepflicht in bestimmten Fällen
Eine Wartepflicht besteht aber zum Beispiel dann, wenn der Fahrgast noch mit der Entwertung seines Fahrausweises beschäftigt ist, sich noch im Hinsetzen befindet oder aufgrund der Fülle des Busses noch keinen sicheren Platz gefunden hat (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2009, Az. 343 C 27136/08).
Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Quelle: refrago(rb/pt)
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