Recht: Bus bremst heftig – Haftung bei Unfällen mit Verletzungen

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. April 2023 (Az. 7 U 125/22) bringt Klarheit über die Haftungsverteilung bei Unfällen von Businsassen im Stadtverkehr. 

 

Es gilt: Fahrgäste müssen damit rechnen, dass ein Bus heftig bremsen muss. Wie es mit Haftung bei Unfällen mit Verletzungen aussieht ist immer abhängig vom Einzelfall. (Symbolfoto: naeimasgary/pixabay)
Es gilt: Fahrgäste müssen damit rechnen, dass ein Bus heftig bremsen muss. Wie es mit Haftung bei Unfällen mit Verletzungen aussieht ist immer abhängig vom Einzelfall. (Symbolfoto: naeimasgary/pixabay)
Franziska Neuner

Wie der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e. V. berichtet, drehte sich der Fall drehte um eine 82-jährige Frau, die nach einer abrupten Notbremsung des Busfahrers stürzte und sich verletzte.

Starke Bremsung zog Sturz nach sich

In diesem Fall saß die Seniorin auf einem Zweier-Sitzplatz direkt an einem der Ausgänge des Linienbusses. Sie hatte das Haltesignal betätigt, um an der nächsten Haltestelle auszusteigen. Nachdem sie aufgestanden war, sicherte sie sich mit einer Hand an der Haltestange, während sie in der anderen Hand einen Regenschirm und ihre Handtasche hielt.

Der Bus war zu diesem Zeitpunkt nur spärlich besetzt, mit insgesamt sechs Fahrgästen. Der Busfahrer musste plötzlich stark bremsen. Die Klägerin stürzte, da sie sich nicht ausreichend festhalten konnte.

Haftungsverteilng nach Berufung

Das Landgericht hatte die Klage der Frau zunächst abgewiesen. In der Berufung gab das Oberlandesgericht Schleswig der Klage jedoch teilweise statt und entschied auf eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % zwischen der Klägerin und dem Busfahrer. 

Fahrgäste müssen mit Bremsmanövern rechnen

Das Gericht stellte fest, dass Fahrgäste im Stadtverkehr stets mit plötzlichem Bremsen rechnen müssen und sich entsprechend sichern sollten. Die Gefährdungshaftung des Busfahrers wird durch das Eigenverschulden eines Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, nicht vollständig verdrängt.

Besondere Umstände, wie das Alter der Klägerin und die geringe Besetzung des Busses, rechtfertigten eine Mithaftung beider Parteien