Ein Fahrer fuhr mit seinem Kraftfahrzeug rückwärts auf eine Busspur. Dort kam es mit einem anderen Kraftfahrzeug zu einer Kollision. Die Parteien beschuldigten sich gegenseitig für den Verkehrsunfall. Der Haftpflichtversicherer des ausparkenden Fahrers regulierte 50 % des Schadens in Höhe von 12.800 Euro gegenüber dem Fahrer, der die Busspur nutzte. Der Versicherer ging davon aus, dass dem Fahrer eine Haftungsquote von 50 % treffe, da dieser, so das Argument, die Busspur zu Unrecht befahren habe.
Kammergericht korrigiert Landgerichtsurteil
Dagegen erhob der Halter Klage. Das Kammergericht (KG) entschied anders als zuvor das Landgericht Berlin, dass der Kläger nicht für die Kollisionsfolgen hafte. Wer unter Verletzung des § 10 Straßenverkehrsordnung ausparke, könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fahrer die Busspur rechtswidrig befahren habe. Etwas anderes greife dann, wenn ein Verbot, „Bussonderstreifen zu befahren, der Unfallverhütung diene“. Jedoch liege ein derartiger Fall hier nicht zugrunde. Darauf, dass die Busspur nicht befahren werden dürfe, hätte der ausparkende Fahrer nicht vertrauen dürfen, so das KG in seiner abschließenden Urteilsbegründung (AZ: 22 U 31/16).
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