Ein Grundstückseigentümer wurde von der Gemeinde aufgefordert, seinen Anteil zu zahlen, um den Koblenzer Buslinienverkehr auszubauen. Dagegen wehrte er sich und klagte beim Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die betreffende Straße signifikant vom Busverkehr genutzt werde. In der Straße seien täglich 66 Busse registriert worden. Im weiteren Rechtsstreit merkte er an, dass der Gemeinde eine Fehleinschätzung unterlaufen sei, die zur Aufhebung der Stadtratsentscheidung führen muss, so der Kläger. Die Nutzung der Bushaltestellen könne man nicht vollständig dem örtlichen öffentlichen Personennahverkehr zuordnen.
Durchgangs- vs. Anliegerverkehr
Das Verwaltungsgericht folgte dem Kläger in seiner Auffassung, so das Urteil vom 27. Juni 2019 (AZ: 4 K 886/18.KO). Es meinte, dass die Gemeinde fehleinschätzte, den ÖPVN gänzlich dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Vielmehr sei er dem Durchgangsverkehr zuzurechnen. Die von Seiten der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs in Hessen bzw. Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien auf diesen Fall nicht übertragbar, so das Gericht in seiner weiteren Urteilsbegründung.
Omnibusse , Omnibus-Technik, bdo – Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer , Omnibus-Tests , RDA – Internationaler Bustouristik Verband , Paketreiseveranstalter , Weiterbildung , Bus2Bus , Verkehrspolitik , Fernbuslinienverkehr , Stadtbusse (wie Gelenk-, Niederflur- & Solobusse), Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Kleinbusse (wie Mini- & Midibusse) , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , ÖPNV , Omnibus-Fuhrpark & Betriebshof , Busworld Europe , Omnibusbeschaffung (Leasing, Miete, Kauf) , Elektromobilität, Reisebusse (wie Doppeldecker- & Luxusbusse) , Omnibusreifen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Busmagazin