Ab 1. September: Österreich verdoppelt Bußgelder

Wer ab dem Stichtag im Nachbarland zu schnell unterwegs ist, dem drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro – bei besonders extremen Tempoüberschreitungen auch bis zu sechs Monate Fahrverbot.

Das Nachbarland Österreich hat seine Strafen für Temposünder erheblich verschärft. (Foto: pixabay)
Das Nachbarland Österreich hat seine Strafen für Temposünder erheblich verschärft. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Das Nachbarland Österreich hat seine Strafen für Temposünder erheblich verschärft – seit 1. September gelten verdoppelte Bußgelder für zu schnelles Fahren. Bis zu 5.000 Euro können fällig werden, zudem drohen bei extremen Tempo-Überschreitungen bis zu sechs Monate Fahrverbot, meldet der ADAC.

Da es in Österreich keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gebe, liege die Höhe der Strafe im Ermessen der jeweiligen Behörde, informiert der Automobilclub.

Zu hohe Geschwindigkeit – diese Sanktionen drohen:

  • Bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h sowohl inner- als auch außerorts beträgt der Strafrahmen künftig 150 bis 5.000 Euro anstatt wie bisher 70 bis 2.180 Euro.
  • Wer innerorts mehr als 40 km/h zu schnell ist oder außerorts mindestens 50 km/h über dem Tempolimit liegt, zahlt künftig 300 bis 5.000 Euro. Bisher waren es 150 bis 2.180 Euro. Außerdem gilt in dem Fall ein einmonatiges Fahrverbot in Österreich.
  • Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 80 km/h inner- beziehungsweise 90 km/h außerorts gilt das Vergehen als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ und wird zusätzlich zur Geldbuße mit sechs Monaten Fahrverbot in der Alpenrepublik geahndet.

Bei einfachen Verstößen, die vor Ort festgestellt werden (z.B. Falschparken), kann ein sog. Organmandat bis zu 90 Euro an Ort und Stelle verhängt werden.

Geringfügige Verstöße, die über eine automatische Verkehrsüberwachung festgestellt werden und mit Geldbußen bis maximal 365 Euro verbunden sind, können über eine sogenannte Anonym-Verfügung geahndet werden, d.h. der Halter hat die Möglichkeit, das Bußgeld zu bezahlen, ohne dass Nachforschungen zum tatsächlichen Fahrer angestellt werden – dieser bleibt anonym

Handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß (oder werden Organmandat oder Anonym-Verfügung nicht bezahlt), gibt es eine Strafverfügung. Gegen das Organmandat oder die Anonym-Verfügung kann kein Einspruch eingelegt werden, gegen die Strafverfügung mit einer Frist von zwei Wochen schon.

Achtung! – mit Österreich besteht ein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern durch deutsche Behörden ab einer Höhe von 25 Euro.