Überbrückungshilfe III wird nachgebessert

Zahlreiche Argumente der Reisewirtschaft sind bei der Nachjustierung der ÜIII berücksichtigt worden – der Deutsche Reiseverband mahnt jedoch weitere Nachbesserungen u.a. bei den Themen Provisionen und verbundene Unternehmen an.

Aus Sicht des DRV sind weitere Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III vonnöten. (Foto: pixabay)
Aus Sicht des DRV sind weitere Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe III vonnöten. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Eine gute Nachricht für die Corona-gebeutelte Branche – die Regierung hat die Förderhöchstsumme im Rahmen der Überbrückungshilfe III (ÜIII) von 200.000 bzw. 500.000 Euro auf 1,5 Mio. Euro monatlich erhöht. Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt, dass der Förderzeitraum der ÜIII auch rückwirkend für November und Dezember 2020 gilt.

Ebenso positiv - Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen werden künftig stärker berücksichtigt. Für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 können Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden können. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 % der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen, hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt.

Wie sich diese Regelungen auf den Reisevertrieb auswirken, muss nach Ansicht des DRV noch detailliert ausgewertet werden.

Weitere Nachjustierungen aus DRV-Sicht nötig

„Sehr bedauerlich“ findet der Branchenverband, dass beim Thema entgangene Provisionen noch keine bessere Lösung gefunden worden ist. Der DRV bemängelt hier die angesetzte Bezugsgröße auf das Jahr 2020 und die erste Hälfte 2021, in der kaum Buchungen generiert werden konnten und werden und schlägt deshalb eine Änderung der Fördersystematik vor. Maßgeblich sollten hier aus DRV-Sicht die Umsätze des Referenzzeitraums 2019 sein.

Eine Lösung wünscht sich der Branchenverband auch bei der Problematik der verbundenen. Zwar profitieren die Unternehmen von der Anhebung der Förderhöhe, aber es bleibt weiter bei der Regelung, dass verbundene Unternehmen nur einen gemeinsamen Förderantrag stellen können. Hier sollte die Bundesregierung nach Ansicht des DRV eine vernünftige Definition finden, damit sich die Hilfen nicht wettbewerbsverzerrend auswirken.

Darüber hinaus hält der Verband es für kritisch, dass die Gesamtobergrenze von vier Millionen Euro pro Unternehmen bestehen bleibt. Denn das bedeutet, dass der neue monatliche Höchstbetrag keine drei Monate genutzt werden kann.

Daraus folgt für den DRV der logische Schluss, dass die Bundesregierung die bereits in Brüssel aufgenommenen Gespräche mit Nachdruck weiterführt, damit die EU-Kommission die Förderhöchstgrenzen erhöht.

Zudem mahnt der DRV einen zeitnahen Plan zum schrittweisen Wiedereinstieg und zur Wiederbelebung der Branche an und hofft auf ein Signal von Bundeswirtschaftsminister Altmaier der auf der DRV-Tagung im vergangenen Dezember einen Reisegipfel zugesagt hatte.