Oberverwaltungsgericht BB: Verkehrspolitik unzureichend - Sofortprogramm nötig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen. Das soll die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Gericht führte aus, dass nach Berechnungen des Umweltbundesamts für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen vorlagen. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor habe nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt, so das Gericht weiter.
Die Bundesregierung habe dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen, skizziert das Gericht. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundesministerien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt haben, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023.
Ein Sofortprogramm ist nicht das Klimaschutzgesetz
Der 11. Senat hat nun festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet ist. Das nunmehr beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats eben nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Es überprüft anhand einer anders als zuvor und auf Drängen der FDP sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden und sei damit eher ein mittel- bis langfristiges Instrument.
Ein Sofortprogramm müsse dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen. In allen Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Klargestellt wurde auch, dass anders als von der Bundesregierung behauptet, die Klage der Umweltorganisationen berechtigt und zulässig sind.
"Das ist eine ganz eindeutige Aufforderung, jetzt nicht mit weiteren Taschenspielertricks um Maßnahmen herumzukommen", kommentierte DUH-Geschäftsführer Jürgen Resch das Urteil.
Nun müssten alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und nicht kosteten oder gar noch Geld einspielen würden. Damit erneuerte er die Forderung auf Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen, den Abbau klimaschädlicher Subventionen sowie ein Sanierungsprogramm für öffentliche Gebäude.
"Mit dieser Rechtsprechung verpassen wir der Bundesregierung unter dem selbsternannten ,Klimakanzler' Scholz einen deftigen Denkzettel. Anstatt endlich wirksamen Klimaschutz zu machen, hat die Regierung vor, das Klimaschutzgesetz zu schleifen. Nach dieser Ohrfeige des Gerichts bleibt abzuwarten, ob sie sich das noch traut", kommentierte der Bund Naturschutz das Urteil.
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