StVO/StVG: Bundesrat beschließt neue Verkehrsregeln

Hier die fürs Busgewerbe relevanten Änderungen.

Änderungen zu Notbremsassistent, Busspuren und Ladebereichen hat der Bundesrat im Rahmen einer Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. (Foto: Wikipedia)
Änderungen zu Notbremsassistent, Busspuren und Ladebereichen hat der Bundesrat im Rahmen einer Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. (Foto: Wikipedia)

Der Bundesrat hat eine Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) verabschiedet. Folgende, für das Busgewerbe relevanten Änderungen wurden beschlossen:

  • Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t darf der Notbremsassistent künftig bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h nicht mehr ausgeschaltet werden. Bei Verstößen werden Bußgelder erhoben
  • Durch die Änderung der StVO können die Straßenverkehrsbehörden von Ländern und Kommunen künftig zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gesundheit sowie zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung leichter Busspuren und bevorrechtigende Lichtzeichenregelungen für Linienbusse einrichten (§ 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO (neu)). Bedingung hierfür ist, dass die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird
  • Der Bundesrat hat zudem eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beschlossen. Nach dieser Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 16 StVG können Busspuren auch für die „Erprobung neuer Mobilitätsformen“ geöffnet werden. Der bdo hat diese Pläne bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf kritisiert. Eine Öffnung der Busspur könnte die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Busspur beeinträchtigen. Aus Sicht des bdo muss daher sichergestellt sein, dass Busspuren nicht durch zusätzliche Nutzungsformen belastet werden. Bundestag und Bundesrat hatten sich dennoch für die Neuregelung ausgesprochen. Nun liegt es an den Behörden, die neuen Regelungen maßvoll und sicherheitsorientiert anzuwenden
  • Für Be- und Entladebereiche wird das Verkehrszeichen „Ladebereich“ eingeführt. Dafür ist zeitlich beschränkt das Halten und Parken zulässig. Der Vorgang muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Die Markierung des Ladebereichs erfolgt durch zwei Schilder „Ladebereich“ mit einem zur Fahrbahn zeigenden Pfeil (Beginn) und einem zum Bordstein zeigenden Pfeil (Ende) (wie bei den Halteverbotsbereichen)

Weitere Informationen hier.