Freie Bahn für die Retter – das heißt, bereits wenn die Fahrzeugkolonne im Schritttempo unterwegs ist, muss auf Autobahnen und mehrstreifigen Außerortstraßen eine Rettungsgasse freigehalten werden. Das schreibt Paragraf 11 der Straßenverkehrsordnung vor. Dort heißt es wörtlich:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Das gilt auch bei drei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung.
„Wird die Gasse erst bei Stillstand der Fahrzeuge gebildet, geht durch Rangieren und geringe Abstände oft wertvolle Zeit verloren“, so Unfallforscher Markus Egelhaaf von der Dekra. Bei der Rettung von Unfallopfern komme es aber auf jede Minute an.
Außerdem empfiehlt der Experte, etwas mehr Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dann sei es leichter, bei Stillstand weiter zu Seite zu fahren, wenn sich größere Einsatzfahrzeuge durchschlängeln müssen.
Unfallforscher Egelhaaf warnt auch davor, die Rettungsgasse sofort nach dem Passieren eines Einsatzfahrzeuges wieder aufzulösen. Häufig folgten noch weitere Fahrzeuge von Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr oder Abschleppdienst, denen man den Weg nicht versperren dürfe.
Es gilt: Die Rettungsgasse muss so lange bestehen bleiben, bis der Verkehr wieder zügig rollt.
Verstöße gegen die StVO-Bestimmungen werden hart bestraft – bis zu 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein Monat Fahrverbot drohen Fahrern, wenn sie keine Rettungsgasse bilden, die Einsatzkräfte behindern oder unerlaubt eine Rettungsgasse nutzen, so der Dekra-Experte abschließend.
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