In einer Spitzkehre im Bundesland Bayern kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem bergauffahrenden Omnibus und einem entgegenkommenden Pkw. Die Straße war mit dem Verkehrsschild „266“ gekennzeichnet. Dieses besagte in diesem Fall, dass Fahrzeuge die betreffende Straße nicht befahren dürfe, die eine Fahrzeuglänge von 12 m überschreiten. Der Omnibus hatte eine Länge von 12,99 m. Den entstandenen Schaden am Fahrzeug verlangte das Busunternehmen vom Halter des Personenkraftwagens.
60 % Eigenanteil beim Busunternehmen
Das Landgericht (LG) Kempten entschied, dass der Omnibushalter 60 % des entstandenen Schadens selbst tragen müsse. Zwar meinte das LG, dass der Pkw-Fahrer gegen § 1 Absatz 2 und Absatz Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Allerdings treffe den Busfahrer die überwiegende Schuld an der Kollision der Fahrzeuge. Letztlich landete der Fall beim Oberlandesgericht (OLG) München, das am 26. April 2021 der Auffassung des LG gänzlich teilte, so der Gerichtsbeschluss (AZ: 24 U 111/21). Anders als der Omnibusbetrieb meinte, gelte das Verkehrszeichen „266“ auch für Omnibusse und nicht nur für Lkw-Gespanne. Verkehrszeichen sollen gefahrenvorbeugend wirken, so dass Kraftfahrzeuge „zwangsläufig“, wenn sie „enge Kurven“ durchfahren, ein Risiko für den entgegenkommenden Straßenverkehr darstellen könnten, so das OLG. Letztlich bestehe das Kollisionsrisiko „gleichermaßen“ allein durch die Fahrzeuglänge für Omnibusse, Last- und Personenkraftwagen, „die mit einem Anhänger die Fahrzeuglänge von 12 m übersteigen“.
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