Weitere Corona-Steuerhilfen können in Kraft treten

Nach der Zustimmung des Bundesrates und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Kürze weitere Erleichterungen in Kraft.

Die größte Breitenwirkung dürften die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen haben. (Foto: Pixabay)
Die größte Breitenwirkung dürften die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen haben. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel
(erschienen bei taxi heute von Dietmar Fund)

Nachdem der Bundesrat dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt hat, können nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger weitere Steuer-Erleichterungen in Kraft treten. Darauf hat der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland in einer Mitgliederinfo hingewiesen.

Demnach wird die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmende wird bis zum 31. Dezember 2022 ausgedehnt. Um ein Jahr verlängert wird die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Diese Erleichterungen sind ebenso ein Fall für den Steuerberater wie die Erweiterte Verlustrechnung bis Ende 2023 oder verlängerte Investitionsfristen. Wichtig für alle Bürgerinnen und Bürger, die eine Steuererklärung abgeben müssen, ist die Verlängerung der Abgabefristen. Wer wie wohl alle Unternehmer und Unternehmerinnen einen Steuerberater hinzuzieht, darf sich für den Veranlagungszeitraum 2020 nun bis zum 31. August 2022 Zeit lassen, was einer Verlängerung um sechs Monate entspricht. Ebenfalls um sechs Monate verlängert wurde die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2021. Sie reicht nun bis zum 31. August 2023. Kürzere Verlängerungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2022, 2023 und 2024.