Steuerfreie Sonderzahlung: Auszahlungsfrist bis 31. März 2022 verlängert

Hier die Übersicht der neuen Regelungen (Quelle: LBO)

Die Auszahlungsfrist für steuerfreie Sonderzahlungen an Beschäftigte wurde bis 31. März 2022 verlängert. (Foto: Pixabay/geralt)
Die Auszahlungsfrist für steuerfreie Sonderzahlungen an Beschäftigte wurde bis 31. März 2022 verlängert. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Coronakrise eine Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Diese Möglichkeit wäre am 30. Juni 2021 ausgelaufen. Der Bundesrat hat der vom Bundestag bereits beschlossenen Verlängerung der Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung bis zum 31. März 2022 zugestimmt. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt allerdings unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrags gestreckt. 

Die dafür notwendige Änderung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes erfolgt im Rahmen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Coronasteuerhilfegesetz geregelt. Sie ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Es gilt: 

  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen 
  • Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurde
  • Die Zusatzleistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden 
  • Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen 
  • Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden
  • Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen
  • Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich
  • Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden 

Weitere nützliche Hinweise ergeben sich aus den FAQs „Corona“ (Steuern), die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat.