Firmenevents und Lohnsteuer: Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber und geldwerter Vorteil
Die Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung ständig im Fluss ist, z.B. bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis. Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.
„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Auch Abteilungsleiterveranstaltungen sind Betriebsveranstaltungen
Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist, wie es z.B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 - VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)
Für Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gewährung des 110-Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 - VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 % versteuert werden.
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