Energiesteuerentlastung: Erforderliche Unterlagen für Busse

Nach Auskunft der Generalzolldirektion kann der „Berechnungsbogen E“ nicht für jede Fahrzeugklasse verwendet werden.

Für die Energiesteuerentlastung für den ÖPNV nach § 56 EnergieStG sind unterschiedliche Fahrzeugunterlagen erforderlich. (Foto: Pixabay)
Für die Energiesteuerentlastung für den ÖPNV nach § 56 EnergieStG sind unterschiedliche Fahrzeugunterlagen erforderlich. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Der bdo hat sich beim Bundesfinanzministerium und der Generalzolldirektion erkundigt, welche Fahrzeugunterlagen für die Energiesteuerentlastung für den ÖPNV nach § 56 EnergieStG erforderlich sind, wenn die Energiesteuerrückerstattung anhand der „Berechnungsbögen E“ (Angabe der Durchschnittsverbräuche nach Herstellerangaben zzgl. 20 % Pauschale) beantragt wird.

Nach Auskunft der Generalzolldirektion kann der „Berechnungsbogen E“ nicht für jede Fahrzeugklasse verwendet werden:

  • Für die Fahrzeugklasse M1 kann die EG-Übereinstimmungserklärungen mit den Kraftstoffverbräuchen für die Fahrzeugklasse M1 anerkannt werden
  • Für die Fahrzeugklasse M3 soll die Energiesteuerentlastung nach den Berechnungsbögen A, B oder C beantragt werden, da es derzeit noch keine geeigneten Fahrzeugunterlagen gibt

Nicht geeignet sind SORT-Protokolle (SORT= standardised on-road test), weil deren Anwendung „zu einer ungerechtfertigten Überkompensation führen würde“.