Einkommenssteuer: Verlängerung des Investitionszeitraums wahrscheinlich

Das soll Investitionsanreize schaffen und die Liquidität der Unternehmen steigern.

Weil aufgrund der Coronapandemie viele Unternehmen von Investitionen absehen, wurde bereits 2020 die Investitionsfrist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr verlängert. (Foto: Pixabay/geralt)
Weil aufgrund der Coronapandemie viele Unternehmen von Investitionen absehen, wurde bereits 2020 die Investitionsfrist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr verlängert. (Foto: Pixabay/geralt)

Nach § 7 Einkommenssteuergesetz (EstG) können Steuerpflichtige künftige Anschaffungen, beispielsweise den Kauf eines neuen Busses, mit bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbeträge). Voraussetzung ist, dass der Investitionsabzugsbetrag bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres wieder hinzugerechnet wird. Wurde die geplante Investition nicht durchgeführt oder das betreffende Wirtschaftsgut (z.B. ein Bus) nicht bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder betrieblich genutzt, müssen die Abzüge rückgängig gemacht werden. Das kann zu einer Änderung des betreffenden Steuer- oder Feststellungsbescheids führen. 

Entwurf im Gesetzgebungsverfahren

Weil aufgrund der Coronapandemie viele Unternehmen von Investitionen absehen, wurde die Investitionsfrist im Juni 2020 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (siehe unseren Anhang) um ein Jahr verlängert. Da sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bis heute kaum verändert haben und auch in 2021 mit weniger Investitionen zu rechnen ist, könnte die Investitionsfrist erneut verlängert werden. Ein entsprechender Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Vorgesehen ist, dass die Frist für Investitionsabzugsbeträge aus 2017 bzw. 2018, deren dreijährige oder in 2020 auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert wird. Das soll Investitionsanreize schaffen und die Liquidität der Unternehmen steigern. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht können, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen. Der bdo wird das Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten und sich für eine weitere Verlängerung des Investitionsfrist einsetzen. 

Weitere Informationen: § 7 Einkommenssteuergesetz (EstG) unter https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 19/29843), Seite 47 finden Sie in unserem Anhang.