Wichtige Neuerung ab 2007

Finanzamt schreibt Schecks erst nach drei Tagen gut
Redaktion (allg.)
Bis Ende 2006 war es so, dass mit dem Eingang eines Schecks beim Finanzamt die Zahlung erfolgt war. Seit dem 1. Januar 2007 gilt das nicht mehr! Wer einen Scheck übersendet, erfüllt seine Zahlungsverpflichtung erst drei Tage nachdem der Scheck beim Finanzamt eingegangen ist. Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der entsprechende § 224 AO geändert. Fazit: Seit Januar 2007 machen Zahlungen an das Finanzamt mit einem Scheck keinen Sinn. Zusätzlich zur Postlaufzeit müssen weitere drei Tage hinzugerechnet werden. Wer den Scheck nicht fünf bis sechs Tage vor dem Fälligkeitstermin versendet, läuft Gefahr, dass Säumniszuschläge anfallen - und zwar auch dann, wenn das Finanzamt den Scheck einlöst und der Betrag rechtzeitig zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben worden ist! Praxis-Beispiel: Umsatzsteuer-Zahllast für Dezember 2006 von 4.000 EUR; fällig am 10.1.2007; Scheckeinreichung beim Finanzamt am 9.1.2007; Belastung des Kontos des Steuerzahlers am 10.1.2007. Die Zahlungsverpflichtung ist gemäß § 224 AO jedoch erst nach drei Tagen erfüllt: am 12.1.2007. Das Finanzamt erhebt also einen Säumniszuschlag in Höhe von 40 Euro, obwohl es den Betrag rechtzeitig erhalten hat. Empfehlung: Überweisen ist besser als eine Zahlung mit Scheck. Nur bei Überweisungen kann die dreitägige Zahlungsschonfrist beansprucht werden. Mit einer Überweisung am 10.1.2007 wäre die Zahlung rechtzeitig erfolgt, weil die Banklaufzeit bei Überweisungen maximal drei Werktage betragen darf.