Steuern für Subunternehmerleistungen: 19 % seit 1. Januar

Für Schulbusverkehre im Rahmen der Freistellungsverordnung gilt weiterhin der reduzierte Steuersatz.

Genau gerechnet werden muss bei der steuerlichen Abrechnung von Subunternehmerleistungen. (Foto: Pixabay/stevepb)
Genau gerechnet werden muss bei der steuerlichen Abrechnung von Subunternehmerleistungen. (Foto: Pixabay/stevepb)
Claus Bünnagel

Subunternehmerleistungen im ÖPNV sind seit 1. Januar 2020 wieder mit 19 % zu versteuern. Dies gilt auch für jenebei steuerlich gleichgestellten Verkehren nach der Freistellungsverordnung. Dabei sind Subunternehmerleistungen nur solche Leistungen, die ein Verkehrsunternehmen im Auftrag für ein anderes Verkehrsunternehmen durchführt. Schulbusverkehre, die ein Busunternehmen im Rahmen der Freistellungsverordnung im Auftrag für einen Schulträger organisiert, sind keine Subunternehmerleistungen. Hier gilt nach wie vor der Steursatz von 7 %.