Steuer: Vereinfachter Verlustrücktrag

Er beträgt 15 % der Einkünfte, maximal eine Million Euro.

Der steuerliche Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 könnte sich für viele Unternehmen lohnen. (Foto: Pixabay/Bru-nO)
Der steuerliche Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 könnte sich für viele Unternehmen lohnen. (Foto: Pixabay/Bru-nO)
Claus Bünnagel

Per vereinfachtem Verlustrücktrags kann bereits jetzt die Erstattung zu viel gezahlter Steuern 2019 beantragt werden und so ein Liquiditätszufluss erreichen. Ein 2020 entstandener Verlust kann normalerweise erst nach Abschluss der Veranlagung für 2020 – begrenzt – nach 2019 rückgetragen werden. Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise für 2020 erhebliche Verluste erwarten, können zur Verbesserung ihrer Liquidität jetzt auf Antrag einen pauschal festgestellten Verlust schon unterjährig nach 2019 rücktragen. Der dabei erreichbare Verlustrücktrag beträgt 15 % der Einkünfte, die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, maximal eine Million Euro (bei Splitting das Doppelte). 

Überzahlung wird erstattet

Auf dieser Grundlage werden die für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 getätigten Vorauszahlungen neu berechnet. Eine so errechnete Überzahlung wird erstattet. Dabei werden auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berücksichtigt. Der Vorgang wird mit der steuerlichen Veranlagung für 2020 aufgearbeitet und in das normale Verfahren geführt. 

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April erläutert Details dazu. Sie finden es im Anhang.