Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen für Beschäftigte

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums hier im Download.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zuge der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen. (Foto: Pixabay/PhotoMIX-Company)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zuge der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen. (Foto: Pixabay/PhotoMIX-Company)
Claus Bünnagel

Der Bundesfinanzminister hat bekanntgegeben, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszahlen können sollen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (im Anhang dieser Meldung) regelt die Steuerfreiheit wie folgt: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Coronakrise Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mittlerweile bestätigt, dass die Sonderleistung auch beitragsfrei ist.