ÖPNV: Befristete MwSt.-Senkung von 7 auf 5 %

Verkehrsunternehmen müssen prüfen, ob die Mehrwertsteuer auf den Tickets ausgewiesen ist.

Durch die befristete MwSt.-Senkung von 7 auf 5 % muss im Einzelfall der Ticketdruck angepasst werden. (Foto: Pixabay/viarami)
Durch die befristete MwSt.-Senkung von 7 auf 5 % muss im Einzelfall der Ticketdruck angepasst werden. (Foto: Pixabay/viarami)
Claus Bünnagel

Auf die Frage, ob infolge der Mehrwertsteuersenkung im öffentlichen Personennahverkehr die Fahrkarten umetikettiert werden müssen, hat das bayrische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgendes mitgeteilt: 

Die im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets abgesenkten Umsatzsteuersätze sind auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Findet die Beförderung in diesem Zeitraum statt, handelt es sich bei der Angabe des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % um einen unrichtigen Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG. Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben wird (Abschnitt 14c.1 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). In Folge des unrichtigen Steuerausweises schuldet das Verkehrsunternehmen den auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Mehrbetrag.

Tickets u.U. anpassen

Das bedeutet, dass Verkehrsunternehmen prüfen müssen, ob die Mehrwertsteuer auf den Tickets ausgewiesen ist. In der Regel wird bei einem Großteil der Fahrscheine nur auf die Mehrwertsteuer hingewiesen, ohne dass der konkrete Steuersatz genau benannt wird (z.B. „inkl. MwSt.). Tickets, die den genauen Steuersatz von 7 % ausweisen, müssen auf 5 % angepasst werden, da sonst die regulären 7 % abzuführen sind.