Bosnien-Herzegowina: Umsatzsteuer für ausländische Personenbeförderer
Seit 27. Juli 2022 müssen ausländische Verkehrsunternehmen Umsatzsteuer auf Personenbeförderungen innerhalb Bosnien-Herzegowinas zahlen. Inzwischen wurde eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Es bestehen zwei Zahlungsvarianten:
- Zahlung über einen Fiskalvertreter mit Sitz in Bosnien und Herzegowina: Bei der Ein- und Ausreise muss das Formular SPP-VAT1 vorgelegt werden. Der Fiskalvertreter berechnet die Umsatzsteuer und zahlt diese monatlich für das Unternehmen
- Zahlung direkt durch den ausländischen Personenbeförderer: Bei der Einreise muss mit dem Formular SPP-VAT ein Personenbeförderungsantrag gestellt werden, den der Zoll mit dem Formular SPP-VAT UC bestätigt. Die Zahlung erfolgt beim Verlassen des Hoheitsgebiets von Bosnien-Herzegowina
Bei beiden Zahlungsvarianten erhält das Busunternehmen bei der Ausreise vom Zoll das Formular SPP-VAT IC. Damit wird die Steuer für die Beförderung endgültig berechnet. Hat das Unternehmen keinen Fiskalvertreter, muss es spätestens beim Verlassen Bosnien und Herzegowinas einen Nachweis über die Umsatzsteuerzahlung bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen.
Zurückgelegte Fahrstrecke maßgeblich
Die Umsatzsteuer berechnet sich anhand der in Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Fahrstrecke. Vorgeschrieben ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage nicht niedriger sein darf als das Durchschnittsentgelt, das sich aus dem Durchschnittswert pro Fahrgast und Kilometer von 0,10 Bosnische (konvertible) Mark multipliziert mit der Anzahl der reisenden Fahrgäste und der Anzahl der vom Fahrzeug durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Kilometer errechnet: Anzahl Fahrgäste x gefahrene Kilometer in Bosnien-Herzegowina x 0,10 Bosnische (konvertible) Mark.
Die Steuerschuld wird anhand der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes i. H. v. 17 % in Bosnien-Herzegowina berechnet.
Weitere Informationen: Steuer-Info für ausländische Personenbeförderungsunternehmen in Bosnien und Herzegowina.
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