Änderungen bei der Eingabe des Ländersymbols im Digitalen Tacho

Gemäß neuen EU-Vorgaben müssen Fahrer das Symbol des Landes, in das sie einreisen, zusätzlich handschriftlich eintragen.

Der LBO empfiehlt dem Fahrpersonal, die Eingabemöglichkeiten des jeweiligen Geräts vor Fahrtantritt zu prüfen. (Foto: Continental AG)
Der LBO empfiehlt dem Fahrpersonal, die Eingabemöglichkeiten des jeweiligen Geräts vor Fahrtantritt zu prüfen. (Foto: Continental AG)
Claus Bünnagel

Wie der LBO berichtet, haben sich hinsichtlich der handschriftlichen Aufzeichnung des Grenzübertritts Änderungen ergeben, die zwischenzeitlich in zahlreichen europäischen Ländern auch kontrolliert werden und bei Nichtbeachtung bußgeldbewährt sind. Grundsätzlich gilt, dass das Länderkennzeichen bei Arbeitsbeginn und -ende einzugeben ist. Gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen Fahrer das Symbol des Landes, in das sie einreisen, nachdem sie die Grenze eines Mitgliedstaats überschritten haben, zudem handschriftlich eintragen. Diese Verpflichtung gilt bereits seit dem 20. August 2020 für Fahrzeuge mit einem analogen Fahrtenschreiber.

Nach Grenzübertritt anhalten

Seit dem 2. Februar 2022 gilt diese Regelung auch für Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Der Fahrer muss auf dem nächstmöglichen Halteplatz oder nach der Grenze anhalten. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so muss der Fahrer das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof eintragen. Die Länderkennung sollte unbedingt rechtzeitig eingegeben werden, d.h. bei der ersten Haltemöglichkeit nach dem Grenzübertritt.

In der Praxis stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt weitere Fahrer die Länderkennung eingeben müssen. Dazu findet sich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Nach jetzigem Kenntnisstand ist zu empfehlen, dass auch Zweitfahrer die Eingabe unmittelbar nach dem Grenzübertritt vornehmen. Bei den gängigen Kontrollgeräten sollte auch die Eingabe für die Zweitfahrer ohne Umstecken der Fahrerkarten möglich sein. Der LBO empfiehlt dem Fahrpersonal, die Eingabemöglichkeiten des jeweiligen Geräts vor Fahrtantritt zu prüfen.

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