Reform der Lenk- und Ruhezeiten vor Abschluss

Hier eine Übersicht der Veränderungen.

Die Novellierung der Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer ist in der Endphase. (Foto: Continental AG)
Die Novellierung der Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer ist in der Endphase. (Foto: Continental AG)

Die Verkehrsminister der EU-Mitgliedsstaaten haben den vorgeschlagenen Richtlinientext zur Novellierung der Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer informell gebilligt. Damit sprechen sich die EU-Staaten für die vorgesehenen Reformen aus. Der neuen Richtlinie muss noch offiziell durch den EU-Rat am 4. Dezember 2023 und am 11. Dezember 2023 durch das EU-Parlament zugestimmt werden.

Die Reform der Lenk- und Ruhezeiten würde folgende Änderungen beinhalten:

  • 45-minütige Unterbrechung
    Die 45-minütige Unterbrechung kann nun durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, sofern die Gesamtlenkzeit an einem Tag sieben Stunden nicht überschreitet
  • Verlängerung der täglichen Dienstzeit
    Fahrer, die in einem einzelnen Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung mit einer Dauer von mindestens sechs Tagen (6 x 24 Std.) eingesetzt werden, können einmal die tägliche Ruhezeit um eine Stunde verkürzen. Dies muss innerhalb von höchstens 25 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgen, sofern die Gesamtlenkzeit für diesen Tag sieben Stunden nicht überschritten hat. Diese Ausnahmeregelung kann zweimal in Anspruch genommen werden, wenn die Fahrt länger als acht Tage dauert
  • Ausweitung der Zwölf-Tage-Ausnahmeregelung auf den innerstaatlichen Verkehr
    Der Rat befürwortet die Ausdehnung der Zwölf-Tage-Regelung auf nationale Verkehrsdienste
  • Fahrtenblatt digital oder in Papierform
    Da der EU-Rat keine zusätzlichen Vorgaben für ein digitales Fahrtenblatt oder die Einrichtung einer Plattform für Fahrtenblätter macht, kann das Fahrtenblatt digital oder in Papierform vorliegen. Im Gelegenheitsverkehr ist das Fahrtenblatt für die vergangenen 28 Tage mitzuführen. Ab dem 31. Dezember 2024 sind die letzten 56 Tage nachzuweisen. Das aktuelle Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Verkehr wird um die Angabe des innerstaatlichen Verkehrs ergänzt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die EU-Kommission die Fahrtenschreiberverordnung und die Spezifikationen zur Unterscheidung zwischen regelmäßigen und gelegentlichen Fahrten überarbeiten. Dann kann es ggfs. neue Fristen für die Mitführpflicht geben. Zudem soll die Art der Beförderung (Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr) aufgezeichnet werden können

Die neuen Vorschriften treten 20 Tage nach der Veröffentlichung der neuen Richtlinie im EU-Amtsblatt in Kraft.