Versicherer zahlt Gewinnanteil der Werkstatt nach Unfallreparatur nicht

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hatte 15 % vom Rechnungspreis abgezogen.

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Versicherers. (Foto: Pixabay)
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Versicherers. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

In Schermbeck (Nordrhein-Westfalen) kam es zu einem Verkehrsunfall, in dem ein Linienbus des klagenden Unternehmers beteiligt gewesen war.  Allerdings traf daran den Fahrer des Busses unbestritten keine Schuld. Der Linienunternehmer managte eine eigene Werkstatt, die eigene wie auch Busse Dritter reparierte. Nach der Reparatur des eigenen Busses richtete der Unternehmer die Rechnung an den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der jedoch 15 % vom Rechnungspreis abzog. Dabei handelte es sich um den vom Versicherer errechneten Gewinnanteil. Er begründete den Abzug damit, dass der Bus in der eigenen Werkstatt „kostensparend“ repariert worden sei. 

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) wie auch zuvor das Landgericht Duisburg gaben dem beklagten Versicherer recht (AZ: 1 U 142/20). Zur Begründung meinte das OLG am 15. Juni 2021, dass sich der Schadensersatz des Linienbusunternehmers auf den Betrag der eigenen Werkstatt beschränke – allerdings nicht auf die Kosten, die bei einer Reparatur einer externen Werkstatt zugrunde lagen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Linienbusunternehmer während der Reparaturzeit des eigenen Busses keine Drittaufträge hätte annehmen können. Diesen Beweis sei er nicht hinreichend genug nachgekommen, so das OLG.