Ein Linienbusfahrer stand an der Haltestelle, als in unmittelbarer Nähe Mäharbeiten durchgeführt wurden. Im deren Zuge schleuderte ein Stein gegen den Linienbus, der dadurch an der hinteren Scheibe beschädigt wurde. Der Linienbusunternehmer, der seine Busse im Frankfurter Raum im Nahverkehr einsetzte, verlangte vom Schadensverursacher entsprechenden Ersatz, denn der Mähbetrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Busunternehmer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein, die überwiegend Erfolg hatte (AZ: 26 U 4/21).
Das Urteil
Die Beweisaufnahme habe belegt, dass der Bus durch einen Steinschlag, der im Zuge der Mäharbeiten hochgewirbelt wurde, beschädigt worden sei, so das OLG. Außerdem meinte das OLG, dass die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Diejenige Partei, die eine Risikoquelle schaffe, stehe in der Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentum Dritter vor Schäden zu schützen. Es wäre die Pflicht des Mitarbeiters gewesen, der letztlich fahrlässig handelte, den Busfahrer darüber zu informieren, dass er die Rasenfläche in räumlicher Nähe von zwei bis drei Meter zum Bus zu mähen beabsichtige, so das OLG in einer weiteren Urteilsbegründung.
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