Schweiz: Ausnahmen bei den Corona-Einreisebestimmungen

Danach sind u.a. Reisende aus Bayern sowohl von der Anmeldepflicht als auch von der Testpflicht ausgenommen.

Die verschärften Corona-Einreisebestimmungen der Schweiz lassen einige Ausnahmen zu. (Grafik: Pixabay)
Die verschärften Corona-Einreisebestimmungen der Schweiz lassen einige Ausnahmen zu. (Grafik: Pixabay)
Claus Bünnagel

Zwar hat die Schweiz ihre Einreisebestimmungen jüngst verschärft. Nach neuen Informationen des LBO, bestätigt durch das Schweizer BAG, sind jedoch Einreisende aus bestimmten „Grenzgebieten“ davon ausgenommen. Danach sind u.a. Reisende aus Bayern (mit festem Wohnsitz im Freistaat) sowohl von der Einreiseanmeldepflicht als auch von der Testpflicht ausgenommen. Konkret gelten von den Einreisebeschränkungen in der Schweiz folgende Ausnahmen.

Von der Einreiseformular-Pflicht sind ausgenommen:

  • Personen, die beruflich grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern
  • Personen, die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen
  • Grenzgänger, die in die Schweiz einreisen
  • Personen, die aus folgenden „Grenzgebieten“ einreisen:
    Deutschland (Bundesländer): Baden-Württemberg, Bayern
    Frankreich (Regionen): Grand-Est, Bourgogne/Franche Comté, Auvergne/Rhône-Alpes
    Italien (Regionen): Piemont/Aostatal, Lombardei, Trentino/Südtirol
    Österreich (Bundesländer): Tirol, Vorarlberg
    Liechtenstein

Von der Testpflicht bei Einreise und vier bis sieben Tage nach Einreise sind ausgenommen: 

  • Personen, die jünger sind als 16 Jahre
  • Personen, die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern
  • Personen, die eine Tätigkeit in der Schweiz ausüben, die zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Personen, die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen
  • Grenzgänger, die einreisen aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit des Aufschubs
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können und dies mittels ärztlichen Attests nachweisen können
  • Personen, die aus folgenden „Grenzgebieten“ einreisen:
    Deutschland (Bundesländer): Baden-Württemberg, Bayern
    Frankreich (Regionen): Grand-Est, Bourgogne/Franche Comté, Auvergne/Rhône-Alpes
    Italien (Regionen): Piemont/Aostatal, Lombardei, Trentino/Südtirol
    Österreich (Bundesländer): Tirol, Vorarlberg
    Liechtenstein

Weitere Informationen unter BAG Schweiz und Travelcheck Schweiz.