Schadenersatz: Obacht bei Busreparaturen in der eigenen Werkstatt

Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten – doch es gibt Ausnahmen.

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Martina Weyh

Wird das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug in der eigenen Werkstatt repariert, so können für die Höhe des Schadenersatzes nur dann die Kosten einer externen Werkstatt zugrunde gelegt werden, wenn die eigene Werkstatt ebenfalls für Reparaturen von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Voraussetzung ist aber, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden können – so das Urteil, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 142/20) am 15. Juni dieses Jahres gefällt hat.

Der Sachverhalt

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Bus eines Linienbusunternehmens im August 2019 in Schermbeck, Nordrhein-Westfalen, beschädigt und in der firmeneigenen Werkstatt repariert. Dort werden neben den eigenen Fahrzeugen auch zu 40 % Fremdfahrzeuge instandgesetzt.

Die Verantwortlichkeit des Unfallverursachers für die Unfallfolgen stand außer Streit. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zog aber von den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten einen Gewinnanteil in Höhe von 15 % ab, mit dem Hinweis, dass der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert worden sei. Das Busunternehmen sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung des Differenzbetrags.

Abweisung der Klage durch das Landgericht Duisburg

Das Landgericht Duisburg wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihre Werkstatt in dem Zeitraum der Reparatur des Busses ausgelastet gewesen sei und dass sie daher Fremdaufträge habe ablehnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt LG-Entscheidung

Auch der Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf war kein Erfolg beschieden - das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Auch in Düsseldorf waren die Richter der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz zustehe. Da sie die Möglichkeit gehabt habe, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränke sich der zur Herstellung erforderliche Schadensersatz auf die insoweit anfallenden Kosten, nicht aber auf die Kosten, die im Falle einer Reparatur in einer externen Werkstatt angefallen wären.

Zugrundelegung der Kosten einer externen Werkstatt grundsätzlich möglich

Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung dafür sei aber – so sah es das OLG – dass aufgrund der Reparatur des eigenen Busses keine Fremdaufträge angenommen werden konnten. Das aber habe die Klägerin nicht ausreichend belegt.