Extreme Hitze oder starke Regenfälle beeinträchtigen zunehmend die Urlaubspläne von Reisenden. Berechtigt das Wetter Urlauber dazu, vom Veranstalter eine Erstattung zu verlangen oder Pauschalreisen zu stornieren? Grundsätzlich gilt, dass sich Pauschalreisen nur kostenfrei stornieren lassen, wenn der Veranstalter z.B. wegen ungewöhnlich ausgeprägter Hitze entweder vor Reisebeginn erhebliche Leistungsänderungen mitteilt oder während der Reise große Reisemängel auftreten, die nicht behoben werden können. Darauf weist der ADAC in einer aktuellen Meldung hin.
Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit folgendem Fall beschäftigt (Urteil vom 15.3.2023, Az. 2-24 O 102/22): Ein Paar hatte im Dezember eine Rundreise durch Ecuador gebucht. Weil der angekündigte Kratersee bei einer Wanderung wegen dichten Nebels nicht zu sehen war, Starkregen bei einer Ausflugsfahrt die Aussicht auf die Landschaft verhinderte und bei einer Durchquerung des Amazonas deshalb auch nichts von der versprochenen Tierwelt zu sehen war, verlangten die beiden vom Reiseveranstalter rund 6.000 Euro zurück. Die Reise hatte 18.000 Euro gekostet. Das Gericht wies die Klage zu großen Teilen ab. Der Reiseveranstalter habe nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador in manchen Regionen Regenzeit herrscht. Das hätten die Reisenden bei einer „einfachen Internetrecherche“ selbst herausfinden können, so das Gericht. Die Wetterbedingungen gehörten außerdem nicht zu den gebuchten Leistungen einer Pauschalreise. Fällt eine gebuchte Reiseleistung wetterbedingt aber ganz aus, gelte etwas anderes, so die Richter. Der Besuch einer Fledermaushöhle war wegen Überflutung abgesagt worden. Dafür sprach das LG Frankfurt den Reisenden eine Minderung von 10 % des errechneten Tagesreisepreises zu. Außerdem sei eine Minderung für fehlendes warmes Wasser im Hotel berechtigt, ebenso für die nächtliche Lärmbelästigung auf einer mehrtägigen Katamarantour, für einen entfallenen Tagesausflug und für die Verlegung eines Zielhafens. Der Reiseveranstalter muss dem Paar insgesamt 800 Euro des gezahlten Reisepreises zurückerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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