Reisegutscheine: Meldefrist endet am 15. Januar 2022

Es müssen alle vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 von den Reisenden angenommenen und angepassten oder umgetauschten Gutscheine gemeldet werden.

Die Meldefrist für die Reisegutscheine ist fast abgelaufen. (Foto: Pixabay/Sarah Richter Art)
Die Meldefrist für die Reisegutscheine ist fast abgelaufen. (Foto: Pixabay/Sarah Richter Art)
Claus Bünnagel

Treten Reisende aufgrund der Coronapandemie von einer Reise zurück, kann der Reiseveranstalter anstatt einer Rückerstattung den Reisenden einen Reisegutschein anbieten. Für Reiseveranstalter besteht die Pflicht, diese Gutscheine an das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu melden. Die Meldefrist läuft vom 1. bis zum 15. Januar 2022. Es müssen alle vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 von den Reisenden angenommenen und angepassten oder umgetauschten Gutscheine gemeldet werden. Alle Gutscheine werden gebündelt in einer einzigen Meldung übermittelt.

Die Reisegutscheine sind für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert. Aufgrund des EU-Beihilfenrechts werden dafür Garantieprämien durch das BfJ erhoben. Diese Garantieprämien werden auf Grundlage der gemeldeten Gutscheine berechnet und betragen 0,15 bis 0,25 % des Reisegutscheinwerts.

Möglichkeiten zur Meldung

Zwischenzeitlich hat das BfJ ein Onlineformular freigeschaltet. Damit stehen den Reiseveranstaltern zwei Möglichkeiten zur Meldung der Reisegutscheine zur Verfügung:

1. Meldung über das Onlineformular

Das BfJ stellt eine Ausfüllanleitung bereit. Folgende Daten sind anzugeben:

  • Angaben zum Reiseveranstalter (Name, Adresse)
  • Angaben zum Vertreter des Reiseveranstalters (sofern die Meldung durch eine Vertretung erfolgt)
  • Ansprechperson (freiwillige Angabe)
  • Angaben zu den Gutscheinen

2. Meldung per Post

Alternativ kann eine postalische Meldung erfolgen. Dazu ist ein Mitteilungsformular notwendig, das vorab per E-Mail unter Garantieprämien@bfj.bund.de beantragt werden muss.

In beiden Optionen (online bzw. per Post) sind bei der Meldung folgende Angaben bezüglich der Gutscheine zu machen:

  • Anzahl angenommener Gutscheine: Alle von den Reisenden im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 angenommenen Reisegutscheine
  • Anzahl angepasster oder umgetauschter Gutscheine: Alle von den Reisenden angenommenen und auf Verlangen der Reisenden angepassten oder umgetauschten Reisegutscheine im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021
  • Gesamtwert aller Gutscheine: Gesamtwert aller angenommenen, angepassten und umgetauschten Gutscheine im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021
  • Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist
  • Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme: Angabe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist

Weitere Informationen: www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Garantiepraemien/Garantiepraemien_node.html