Der konkrete Fall: Der Kunde buchte im Reisebüro eine Reise für zwei Personen nach Dubai zum Preis von 2.200 Euro. Allerdings konnte er die Urlaubsreise nicht antreten, weil er keinen gültigen Reisepass hatte. Er verklagte das Reisebüro, den gezahlten Reisepreis zu erstatten. Zur Begründung meinte der Kunde, dass das Reisebüro nicht ausdrücklich auf „Pass- und Visumserfordernisse“ hingewiesen habe.
Das Urteil
Das Amtsgericht München hatte die Klage am 12. Juli 2023 abgewiesen, denn das Reisebüro habe sich nicht pflichtwidrig verhalten (AZ: 171 C 3319/23). Es müsse nicht den Reisekunden darauf hinweisen, dass für die Einreise nach Dubai ein Reisepass notwendig gewesen sei. Jedoch regele der Artikel 250 § 3 Nr. 6 EGBGB (Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dass der Reiseveranstalter den Reisekunden „über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse“ im Zielland informieren müsse. Diese Pflicht umfasse auch die Information über Zirka-Fristen für den Erhalt eines Visums. Wenn dieser Hinweis erteilt worden sei, obliege es jedoch dem Reisekunden, seiner „Mitwirkungspflicht“ nachzukommen, dass die notwendigen Einreisedokumente zur Verfügung stehen.
Vorhandensein eines Reisepasses ist selbstverständlich
Allerdings stellte das Gericht ebenfalls klar, dass ein Hinweis von Seiten des Reisebüros, dass der Reisekunde einen Reisepass benötige, nicht erforderlich gewesen sei. Diese Klarstellung begründete der Richter damit, dass das Vorhandensein eines Reisepasses als selbstverständlich gelte. In diesem Zusammenhang bezog sich das Amtsgericht auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem anderen Rechtsstreit entschieden habe, dass das Vorhandensein eines gültigen Reisedokuments eine „Selbstverständlichkeit“ gewesen sei. Darüber hinaus sei die Reisepasspflicht keine aus dem Zielland sich ergebende Bedingung, auf die der Reiseveranstalter den Reisekunden hätte aufmerksam machen müssen.
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