Meinungsbeitrag

Rechtstipp: Was bei Parkscheiben zwingend beachtet werden muss

Obacht: Alle Parkscheiben auch elektronische müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen – bei falscher Verwendung oder einem nicht zugelassenen Modell drohen  Strafzettel für Falschparken und ein Bußgeld warnen die Arag-Rechtsexperten.

Ob analog, digital oder selbst gebastelt - keine Verzierungen, keine Werbeaufdrucke und ein sichtbares Anbringen im Inneren des Fahrzeugs, so will es der Gesetzgeber. (Symbolbild:Pixabay)
Ob analog, digital oder selbst gebastelt - keine Verzierungen, keine Werbeaufdrucke und ein sichtbares Anbringen im Inneren des Fahrzeugs, so will es der Gesetzgeber. (Symbolbild:Pixabay)
Martina Weyh
(erschienen bei Transport von Anna Barbara Brüggmann)

Bereits seit 2005 sind digitale Parkscheiben in Deutschland erlaubt, doch muss nach Angaben der Arag-Juristen einiges beachtet werden. Da in anderen Ländern unterschiedliche Regelungen gelten können und unter Umständen andere Modelle zugelassen sind, sei es dort ratsam, auf herkömmliche Parkscheiben zurückzugreifen.

Digitale Modelle

Bei der digitalen Variante handelt es sich um kleine batteriebetriebenen Geräte, die über einen elektronischen Bewegungsmelder funktionieren.

Diese stellen den Experten zufolge kurze Zeit nach Abstellen des Motors automatisch die Parkzeit auf die volle oder halbe Stunde ein, die auf die Ankunftszeit auf dem Parkplatz folgt. So sei es in der Straßenverkehrsordnung auch für herkömmliche Parkscheiben vorgeschrieben.

Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist eine Typengenehmigung, so die Arag. Zudem müsse auf der Vorderseite neben dem Wort „Ankunftszeit“ über der elektronischen Zeitanzeige der weiße Buchstabe „P“ auf blauem Grund (Verkehrszeichen 314) aufgedruckt sein.

Nicht erlaubt sind hingegen laut den Juristen weitere Abbildungen, Verzierungen oder Werbeaufdrucke. Darüber soll die Ankunftszeit gut ablesbar, das Display mindestens zwei Zentimeter hoch sein und über eine 24-Stunden-Zeitangabe verfügen.

Bei falscher Verwendung oder einem nicht zugelassenen Modell müsse ansonsten mit einem Strafzettel für Falschparken und bis zu 40 Euro gerechnet werden. Doch welche Modelle sind überhaupt zugelassen?

Zulässige Modelle

Beim Kauf einer elektronischen Parkscheibe sollte auch darauf geachtet werden, dass die Parkscheibe ihre Einstellungen nicht mehr ändert, nachdem der Motor abgestellt ist. Sie muss demnach konstant eine feste Uhrzeit anzeigen.

Automatisch mitlaufende Modelle, die auf den ersten Blick wie klassische digitale Parkscheiben aussehen, aber auf der Rückseite ein Uhrwerk haben, sodass die Zeit weiterläuft, seien nicht zulässig. Dabei handle es sich um Manipulationen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Wie die herkömmliche Variante müsse auch die elektronische Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Der genaue Ort ist nach Angaben der Rechtsexperten ARAG gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Allerdings darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Am besten geeignet sei daher die rechte untere Ecke der Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite. Solange das Display gut abgelesen werden kann, sei jedoch ebenso die Anbringung an einem Seitenfenster erlaubt.

Batteriecheck empfehlenswert

Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass die Batterie des Geräts nicht leer ist, da nicht alle Modelle dies mittels Lichtsignal anzeigen. Ansonsten kann dafür ein Strafzettel anfallen.

Analoge Variante

In der Straßenverkehrsordnung sind auch die zu erfüllenden Voraussetzungen für die herkömmliche analoge Variante geregelt. Demnach müsse sie elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und blau-weiß sein. Auch sie darf nicht verziert sein oder Werbung tragen.

Das Einstellen der Zeit sollte wahrheitsgemäß erfolgen, die Zeit darf während des Parkens nicht weitergestellt werden, warnt die Arag. Rechtlich gesehen müsse ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden.

So sollen auch andere die Chance auf einen Parkplatz bekommen. Genau genommen müsse man also einmal um den Block fahren, bevor die alte Parklücke wieder genutzt werden darf.

Beim Einstellen der Ankunftszeit muss der Zeiger den Juristen zufolge auf der halben oder vollen Stunde stehen - keinesfalls dazwischen, sonst riskiere man ein Bußgeld. Parkt man beispielsweise um 11:10 Uhr, darf man den Arag-Angaben gemäß auf 11:30 Uhr vorstellen.

Selbst kreativ werden?

Und zu guter Letzt die Frage: Darf man sich selbst eine Parkscheibe basteln? Theoretisch sei dies möglich, so die Aussage der Arag – allerdings nur, wenn sie die oben genannten Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfüllt, also elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch sowie blau-weiß sein ist und auf der Vorderseite nicht künstlerisch verziert ist oder einen Werbeaufdruck enthält.

Auch dann gelte: gut sicht- und lesbar im Fahrzeug und nicht etwa außen am Scheibenwischer anbringen.